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30. September 2014

Muß ich oder muß ich nicht?



Die Frage die das Arbeitsgericht in Solingen vor einiger Zeit zu klären hatte war:
Darf der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung bei OBI einseitig anweisen ohne die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte zu beachten?
Die klare Antwort des Gerichts war: NEIN! 
Und zwar so lange nicht, bis dazu eine Vereinbarung mit den Betriebsräten abgeschlossen ist!

Warum das alles?
Anfang 2014 wurde von der Geschäftsleitung ein aktualisiertes Handbuch zur OBI Dienstkleidung veröffentlicht. Auch die persönliche Schutzausstattung ist in diesem Handbuch geregelt.
Grundsätzlich ist hieran nichts Besonderes, in diesem speziellen Fall aber schon.
Dazu muss man wissen, daß die Geschäftsleitung bereits Mitte 2012 aufgefordert wurde über die Neugestaltung eben dieser Geschäftsanweisung zu Dienstkleidung und Schutzausstattung zu reden und dazu eine allgemeingültige Betriebsvereinbarung abzuschließen in der für alle Mitarbeiter in allen Märkten einheitliche Regelungen getroffen werden. Denn geregelt war in der alten Geschäftsanweisung alles, nur nicht das Mitarbeiter ausreichend Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung erhalten.
Dazu kam daß jeder Markt- oder Vertriebsleiter diese Geschäftsanweisung frei nach Gutdünken ausgelegt hat. Wie er eben gerade dachte das es richtig sei.

So war es auch an der Tagesordnung, daß Mitarbeiter in ihrer Pause nicht in Dienstkleidung zum Bäcker durften, männliche Mitarbeiter das Hemd nicht über der Hose tragen durften, im Sommer bei großer Hitze generell keine kurzen Hosen erlaubt wurden, Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gewertet wird, Mitarbeiter die Kosten für Reinigung und Reparatur der OBI Dienstkleidung (übrigens OBI Eigentum) aus eigener Tasche finanzieren müssen, nur ein Paar Sicherheitsschuhe p. Jahr gestellt werden, orthopädische Einlagen, orthopädische Sicherheitsschuhe nicht geregelt war, und und und ......

Was Mitarbeiter wollen oder für Bedürfnisse haben wurde als nebensächlich abgetan und ignoriert.

Die OBI Betriebsräte haben bei einer genaueren Prüfung des Handbuches festgestellt das es nicht den aktuellen Erfordernissen entspricht und auch die vorgegebene Ausstattung hinsichtlich Art und Menge unzureichend war. Nach kontroversen aber kurzen Diskussionen hat dann auch die Geschäftsleitung zugeben müssen, daß die Einwendungen der Betriebsräte nicht unbegründet waren.

Die Arbeitnehmervertretung hat mehrere Vorschläge gemacht wie denn eine neue Regelung hinsichtlich Ausstattung und Menge aussehen könnte.
Unser Arbeitgeber hat zwar ebenfalls einen Gegenvorschlag gemacht, ernsthafte Bemühungen mit den Betriebsräten zu verhandeln hat es jedoch nicht gegeben.

Ohne weiter mit den Betriebsräten zu reden oder diese zu informieren, hat OBI Ende 2013 einseitig Tatsachen geschaffen und die Gespräche damit einfach abgebrochen. Auch wiederholte Versuche den Arbeitgeber dazu zu bewegen dies wieder rückgängig zu machen und an den Verhandlungstisch zurückzukehren blieben erfolglos. Man stieß hier auf taube Ohren.
Da diese Vorgehensweise von Seiten der Geschäftsleitung in der Vergangenheit nun wirklich kein Einzelfall war, immer und immer wieder, teilweise geradezu vorsätzlich, gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen wurde, bzw. es geduldet wurde das dagegen verstoßen wird, hat der GBR Deutschland schließlich einstimmig beschlossen das im Interesse der Mitarbeiter nicht länger hinzunehmen und die von OBI hartnäckig verweigerte Mitbestimmung gerichtlich einzufordern.

Am 31.07.2014 hat das Arbeitsgericht Solingen dazu ein entsprechendes Urteil gefällt. 
Mit diesem Urteil wurde wie beantragt festgestellt:
  1. das Tragen von Dienstkleidung unterliegt der Mitbestimmung durch den Gesamtbetriebsrat
  2. der Geschäftsführung OBI ist es untersagt, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat, seinen Mitarbeitern das Tragen von Dienstkleidung anzuweisen
  3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird vom Gericht eine Strafe in Höhe von bis zu 10.000 € angedroht

Falsche Darstellung durch Brief der Geschäftsleitung!
Das in den Märkten aushängende Schreiben der Geschäftsleitung zu diesem Thema stellt diesen Vorgang allerdings völlig falsch dar. Mit diesem Schreiben wird suggeriert, daß der GBR dies alles zu verantworten hat, obwohl es allein der Arbeitgeber war der gegen geltendes Recht verstoßen bzw. es zugelassen hat das dagegen verstoßen wird! Wissentlich und in voller Absicht!
Es handelt sich hier um eine ganz klar irreführende Darstellung an die Mitarbeiter!


Betriebsräte fordern im Interesse der Mitarbeiter die Ihnen per Gesetz zustehenden Mitbestimmungsrechte ein.
Betriebsräte nehmen im Interesse der Mitarbeiter lediglich das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretungen hinsichtlich Art, Menge und Ausstattung der Dienstkleidung wahr, sowie das Recht die Art und Weise wie Dienstkleidung zu tragen ist, gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Kein Mitarbeiter wurde oder wird von Betriebsräten dazu aufgefordert Dienstkleidung nicht zu tragen. 

Aber, jeder Mitarbeiter der Dienstkleidung trägt tut dies seit dem 31.07.2014 und bis es dazu eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten gibt, im Zuständigkeitsbereich des GBR Deutschland, freiwillig!