__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
obi-ver.di@web.de
__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Hinweise für Beschäftigte im Arbeitskampf

Welche Beschäftigten dürfen am gewerkschaftlichen Streik teilnehmen?
Darf der Arbeitgeber wegen des Streiks Überstunden anordnen?
Darf der Arbeitgeber Beschäftigte während des Streiks zu sog. "Notdienstarbeiten" verpflichten?


Wann sind Streiks zulässig?
Warnstreiks, zu denen ver.di aufruft sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig" (BAG v. 12.09.1984). Die Friedenspflicht ist nach der Kündigung des Gehaltstarifvertrag abgelaufen.
Der Streik ist ein
Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Für die Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks bzw. Tagesstreiks kommt es nicht darauf an, dass mit dem Arbeitgeberverband bereits ein weiterer Verhandlungstermin vereinbart wurde. Die Arbeitgeber haben bislang kein Angebot vorgelegt. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifvertragsparteien, sprich ver.di, selbst bestimmen, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind (BAG v. 21.06.1988), ist es zulässig, zur Durchsetzung unserer Forderung "Gehaltserhöhung ohne Vorbedingungen" zu befristeten Arbeitsniederlegungen aufzurufen.


Welche Folgen hat ein Streik für das Arbeitsverhältnis?
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb streikenden Arbeitnehmer/innen nicht kündigen.
Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer/innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Mitglieder von ver.di erhalten Streikunterstützung.

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte während des Streiks zu sog. "Notdienstarbeiten" verpflichten?
In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung sog. "Notdienstarbeiten" nicht einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer hierauf verpflichten (BAG v. 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 01.02.1980 - 2 Sa 110/79 sowie v. 22.10.1985 - 8 Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist - zumindest zunächst - gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 - 1 AZR 142/94). Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, z.B. Rohstoffe, Produkte und Anlagen nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 - 1 AZR 265/80).

Welche Beschäftigten dürfen am gewerkschaftlichen Streik teilnehmen?
Alle Arbeitnehmer/innen eines Betriebes, der von ver.di zum Streik aufgerufen wird, sind streikberechtigt!
Dazu gehören leitende Angestellte ebenso wie AT-Angestellte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen auch Auszubildende streiken (BAG vom 12.09.1984). Sie können auch an einer Urabstimmung teilnehmen. Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten, gilt nach BAG

  • auch für Auszubildende gilt das Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 GG,
  • der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei Streiks unsolidarisch verhalten,
  • Ausbildungsbedingungen werden in Tarifverträgen geregelt, diese müssen notfalls erstreikt werden,
  • Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.
Auch wenn Arbeitgeber es gern anders hätten: Leiharbeitnehmer/innen müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten! Das sieht das "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ausdrücklich vor.

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die von einer Arbeitnehmerverleih-Firma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden.

§ 11 Absatz 5 dieses Gesetzes bestimmt unmissverständlich: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen."

Leiharbeitnehmer/innen haben deshalb im bestreikten Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht!

Niemand ist verpflichtet, den im Betrieb streikenden Kolleginnen und Kollegen in den Rücken zu fallen und sich als Streikbrecher/in missbrauchen zu lassen.

Ein Nachteil kann Leiharbeitnehmer/innen, die von diesem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Arbeit nicht aufnehmen oder einstellen, nicht entstehen: Der Arbeitgeber muss Lohn oder Gehalt weiter zahlen! Oder für den Einsatz in einem anderen - nicht bestreikten - Betrieb sorgen.

Auch beurlaubte Beamte dürfen sich am Arbeitkampf beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klar gestellt, das ein gem. § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubter Beamter bei seiner Beschäftigung bei einem privatrechtlichen Unternehmen nicht dem Streikverbot unterliegt (BVerwG v. 7.6.00, Aktz. 1 D 4.99)

Auch Beschäftigte, die nicht bei ver.di Mitglied sind haben ebenfalls ein Streikrecht, da ihnen das Ergebnis des Streiks im Ergebnis zugute kommt (BAG v. 22.3.1994).

Darf der Arbeitgeber wegen des Streiks Überstunden anordnen?
Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Sie bedürften im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 Betriebsverfassungsgesetz (Personalräte analog). Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. Die Beteiligungsrechte des Betriebs-/Personalrats gelten grundsätzlich auch während des Streiks.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

  1. Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung.
  2. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Lassen Sie sich durch gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter nicht verunsichern. Sie wollen nur davon abhalten, das Recht in Anspruch zu nehmen. ver.di Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Satzung Rechtsschutz. Damit nach einem Streik wieder Ruhe in den Betrieb einkehrt, vereinbaren die Tarifvertragsparteien häufig mit dem Tarifvertrag eine sog. Maßregelungsklausel, in der sich die Arbeitgeber verpflichten, keine Sanktionen gegen Beschäftigte, die sich am Streik beteiligt haben auszusprechen.
  3. Kein Mensch ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet. Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG verweigert werden (Urteil vom 10.09.1985 - 1 AZR 262/84). Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Eine berechtigte Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.
  4. Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. Insoweit erforderliche Überstunden bedürfen im übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG.
  5. Wirksamkeit und Erfolg des Streiks hängen vom persönlichen Einsatz jedes Arbeitnehmers ab. Über Ende bzw. Unterbrechung des Streiks entscheidet die Streikleitung.


    Quelle:
    www.verdi-bayern-fb09.de