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Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
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30. November 2010

Sonntagsöffnung im Einzelhandel

v e r. d i - I n f o r m a t i o n e n
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Dezember 2009 geurteilt:
Die Berliner Regelung zur Ladenöffnung an den vier Advents­sonntagen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Deshalb muss nun auch der Berliner Gesetzgeber für das Jahr 2010 verfassungskonforme Regelungen erlassen. Das Urteil hat auch für alle anderen Bundesländer sehr große Bedeutung.
Auch in Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Regelungen zur Sonntagsöffnung in Dresden jetzt vorläufig außer Kraft gesetzt.

  • Die Arbeitsruhe am Sonntag ist als hohes Gut durch das Grundgesetz geschützt.
  • Das shoppen und Arbeiten am Sonntag muss wieder die Aus­nahme werden
    und ist nur unter hohen Auflagen zu genehmigen.
  • Diese Ausnahmen dürfen nur in der Zeit von 13 bis 18 Uhr erlaubt werden.
  • Kommerzielle Interessen von Unternehmen und Shoppinginte­ressen von Kunden sind dem Sonntagsschutz unterzuordnen.

Gerade auch für die im Handel Beschäftigten wird so der freie Sonntag für gemeinsame Unternehmungen in gemeinsamer freier Zeit höchstrichterlich geschützt.
Das sieht auch die Mehrheit der Bundesbürger und Bundesbürgerinnen so. 65 Prozent haben sich in einer Abstimmung gegen Ladenöffnungszeiten am Sonntag ausgesprochen.
Der Sonntag gehört der Familie.

Dumpinglöhne sind strafbar!

Gericht wertet Ein-Euro-Stundenlohn als Straftat!
Das Landgericht Magdeburg hat ein Zeichen gesetzt! Wer den Mindestlohn nicht beachtet macht sich strafbar!
Weil er Putzfrauen mit Stundenlöhnen unter einem Euro abgespeist hat, muß ein Reinigungsunternehmer 1.000 Euro Geldstrafe zahlen.
Die Summe ist zwar wenig spektakulär, wohl aber das Urteil des Landgerichts Magdeburg: Es bewertet das Unterschreiten eines allgemeinverbindlichen Mindestlohnes als Straftat, und nicht wie bisher üblich als Ordnungswidrigkeit. Gericht, Staatsanwaltschaft und Gewerkschaften maßen dem Richterspruch daher bundesweite Bedeutung zu - nach allem was man wisse, habe noch nie ein deutsches Gericht so geurteilt.>>Wenn Unternehmen Dumpinglöhne zahlen, müssen sie künftig mit härteren Strafen rechnen<<, sagte der Staatsanwalt.

Egal wie man es betrachtet, solche Dumpinglöhne sind sittenwidrig, sagte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dann gilt der Unternehmer als vorbestraft.

Als sittenwidrig gilt nach herrschender Meinung Lohn, der 30% unter dem als ortsüblich geltenden Lohn gezahlt wird.

Alle Jahre wieder - Regeln zum Weihnachtsgeld.

Weihnachtsgeld - diese Regeln gelten!
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld zukommen zu lassen. In vielen Fällen bestehen jedoch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zusichern.

Wichtiger Hinweis!
Das tarifvertraglich festgeschriebene Weihnachtsgeld darf der Arbeitgeber nicht streichen oder kürzen! Zahlt er jedoch mehr, als lt. Tarifvertrag vorgeschrieben ist, ist eine Kürzung möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde.

Besteht im Betrieb keine geltende Rechtsgrundlage für Weihnachtsgeld (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgeschrieben), so kann der Arbeitgeber dennoch verpflichtet sein die Sonderzahlung zu leisten.
Dies ist immer dann der Fall, wenn über einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren regelmäßig und vorbehaltlos entsprechende Zahlungen geleistet wurden. Dies ist eine so genannte "betriebliche Übung".

Diese betriebliche Übung wird dann zum Bestandteil des Arbeitsvertrages, und Arbeitsverträge dürfen nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden.
Viele Arbeitgeber versuchen jedoch, sich nach jahrelangen freiwilligen Zahlungen von der betrieblichen Übung zu lösen. Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte das jedoch nicht mehr so einfach sein.

Urteil:
Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Vorbehaltsklausel, muß er davon ausgehen das die Arbeitnehmer diese stillschweigend ablehnen. Hier gilt: eine Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages muß er sich schriftlich bestätigen lassen.

Wenn der Arbeitgeber also die bisherige vorbehaltlose Gewährung des Weihnachtsgeldes künftig nur noch auf freiwilliger Basis zahlen will, solltet ihr das genau prüfen und dem gegebenenfalls umgehend widersprechen.

28. November 2010

7 gute Gründe um einen Betriebsrat zu wählen!

Oder, was kann ein Betriebsrat, was Du nicht auch selber tun könntest?

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit?
Der Marktleiter entscheidet, daß Du erst gehen kannst wenn alles aufgeräumt und aufgefüllt ist, und bis alle Kassen abgerechnet sind, aber ....
.... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht und entscheidet mit über Beginn und Ende der Arbeitszeit.

Personaleinsatzplanung?
Der Marktleiter entscheidet, wer, wann und wie oft arbeitet. Entscheidet über Änderungen im Einsatzplan ohne den Mitarbeiter zu fragen. Kann Aushilfen bei Krankheit wieder streichen, aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einsatzplanung. Er hat auf die Einhaltung Deiner einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zu achten. Ändern oder streichen im Einsatzplan geht nur mit der Zustimmung des Betriebsrates.

Mehrarbeit, Überstunden, Inventur?
Der Marktleiter entscheidet, wann und zu welcher Zeit eine Inventur durchgeführt wird. Er kann jederzeit Überstunden anordnen und Sonderöffnungen (z.B. Sonntagsöffnungen) planen und anordnen, aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Mehrarbeit muß unter Angabe von Gründen beim Betriebsrat angemeldet werden. Dein Einsatz bei Sonderöffnungen kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.

Taschen- und Spindkontrollen?
Der Marktleiter entscheidet, ob, wer, wann, wie und wie oft kontrolliert wird. Er entscheidet, wie weitreichend Kontrollen durchgeführt werden, aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Ordnung des Betriebes und über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Er Entscheidet mit, wer kontrolliert wird und wann und in welcher Form Kontrollen durchgeführt werden.

Urlaub der Mitarbeiter?
Der Marktleiter entscheidet, ob Dein eingereichter Urlaub genehmigt wird oder nicht. Es gibt keine Vermittlung bei Unstimmigkeiten. Er setzt Urlaubssperren, obwohl es arbeitsrechtlich nach dem Gesetz eigentlich gar nicht möglich ist,
aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Urlaubsrichtlinien und beim Urlaubsplan, wenn es keine Verständigung mit dem Arbeitgeber gibt.

Einzelgespräch mit dem Marktleiter?
Der Marktleiter entscheidet, wie der Verlauf des Gespräches ist. Er holt sich oftmals Unterstützung hinzu und Du als Mitarbeiter stehst dem alleine gegenüber, aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Zu jedem Gespräch kannst Du ein Betriebsratsmitglied Deines Vertrauens hinzuziehen. Er achtet auf Deine Rechte und unterstützt Dich. Er hat das Recht, auf Deinen Wunsch, teilzunehmen.

Versetzung in einen anderen Markt?
Der Marktleiter entscheidet, in welche Filiale Du versetzt wirst, zu welchem Zeitpunkt und für wie lange, aber ...
... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
Der Betriebsrat hat ein gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsrecht. Es geht also nur mit seiner Zustimmung.

Ihr seht also, ein Betriebsrat hat viele Vorteile:
> Er vertritt auch Deine Meinung im Markt!
> Er stellt mit dem Marktleiter gemeinsam Regeln auf (Betriebsvereinbarungen)!
> Er handelt in Deinem Interesse bei allen Entscheidungen!

Also worauf wartet Ihr noch?

26. November 2010

Was haben uns Betriebsräte und Gewerkschaften eigentlich je gegeben?

Oder wozu Betriebsräte und Gewerkschaften gut sind.


Wahlvorstand in Dresden bestellt

Mit der Bestellung des Wahlvorstandes hat der Gesamtbetriebsrat der OBI GmbH & Co. Deutschland KG in seiner letzten Sitzung  die Betriebsratswahlen für den Markt Dresden-Weissig eingeleitet.
Vor Ort werden die Kollegen zusätzlich auch von ver.di unterstützt.

Wir wünschen viel Erfolg für die Wahl.

25. November 2010

Schwerbehindertenvertretung bei OBI

Am 09.11. fand bei OBI die Wahl zur Schwerbehindertenvertetung 2010 statt.
Die bisherige Schwerbehindertenvertretung wurde wiedergewählt, was aufgrund der sehr guten Arbeit die in der Vergangenheit geleistet wurde auch nicht anders zu erwarten war.

Scheinbar war die Arbeit der SBV bzw. GSBV jedoch in den Augen von OBI ein wenig des Guten zu viel! Nach bisher noch unbestätigten Informationen will die Geschäftsleitung OBI jetzt doch tatsächlich die Wahl der SBV anfechten und gerichtlich überprüfen lassen!
Soviel zum Thema "OBI arbeitet fair und vertrauensvoll mit seinen Mitarbeitervertretungen zusammen".

Interessant in diesem Zusammenhang wäre auch, ob und vor allem wie der Gemeinschaftsbetriebsrat der Zentrale mit seiner Vorsitzenden sich zu diesem Thema positioniert, da die Mitglieder der SBV auch Mitglieder dieses Betriebsrates sind?

Neue Umfrage: Wie werden wir bezahlt?

OBI mauert immer mal wieder wenn es um Informationen geht, so auch bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter. Es gibt keine Daten dazu heißt es auf Anfrage durch die Betriebsräte in den GBR Sitzungen immer wieder.
Eingruppierungsregeln oder Arbeitsplatz- bzw. Stellenbeschreibungen sind bei OBI scheinbar ein wohlbehütetes Geheimnis.
Bei all dieser Geheimniskrämerei kann man dann nur vermuten, daß es in den Märkten ohne Betriebsrat gar nicht so gut aussieht.

Nach Aussage von OBI liegt die Höhe der Gehälter in keinem Markt mehr unter 90% vom aktuellen Tarif des jeweiligen Bundeslandes. Im Durchschnitt aller Märkte sogar bei 100% Tariflohn!
100% Tariflohn bedeutet: 38 Std. Woche, ca. 2100 - 2140 € Brutto (einfacher Verkäufer Endstufe = länger als 6 bzw. 7 Jahre im Beruf)

Helft also mit Licht ins Dunkel zu bringen, und beteiligt Euch an der Umfrage zur Entlohnung.

Betriebsratswahl erfolgreich verhindert!

Im OBI Markt Rüsselsheim sollte am 27.10.2010 der Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates bestellt werden.
Versuch erfolgreich verhindert!
Nach Informationen von ver.di sollen die Führungskräfte im Vorfeld Angst und Unsicherheit im Markt verbreitet haben.

Hier lest Ihr mehr:  Gründung eines Betriebsrats scheitert - »Klima der Angst und Unsicherheit

OBI Verhaltenskodex - oder wie gehen wir miteinander um?

Ein Schriftstück das jeder Mitarbeiter kennen sollte? - und viele Fragen aufwirft!

Mehr: OBI Verhaltenskodex

24. November 2010

OBI startet mit E-Commerce

Seit Anfang der Woche können Kunden auch bei OBI von zu Hause aus bestellen!
Das Zauberwort heißt "E-Commerce".
Was bedeutet dieser "Elektronische Handel" für uns als Mitarbeiter?

Wir bleiben dran!

Mehr:  
OBI startet Online Shop
OBI, ProMarkt und Co. entdecken das Internet, 
Wir waren zu früh dran. 

Neues Infoblog der OBI Märkte ist online!

Gewerkschaftsmitgliederinnen und Mitglieder haben diesen Blog eingerichtet, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von OBI in Zukunft regelmäßig und unabhängig über ihr Unternehmen zu informieren!

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit  seine Meinung dazu zu äußern.