__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
obi-ver.di@web.de
__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

25. März 2013

Was ist bei einem Streik zu beachten?

 

"Dürfen auch wir streiken"?

 

 

"Ich würde ja streiken, aber..." .... Was viele nicht wissen.

Was ist bei einem Streik zu beachten?


»Darf ich auch am Streik teilnehmen, wenn ich nicht gewerkschaftlich organisiert bin?«
Ja, es darf sich jeder an einem Streik beteiligen, weil dies im Grundgesetz verankert ist.

»Was unterscheidet rechtlich einen gewerkschaftlich organisierten MA von einem anderen?«
Rechtlich unterscheiden sie sich nicht. Da der Arbeitgeber den Streiktag natürlich nicht bezahlt, wird allen Streikenden dieser Tag automatisch von Ihrem Gehalt / Lohn abgezogen. Gewrkschaftsmitglieder bekommen den entsprechenden Nettobetrag von der Gewerkschaft zurückerstattet. Es muss nicht mit dem Gehaltsbüro in Kontakt getreten werden.

»Woher weiß ich ob mein Betrieb bestreikt wird?«
Ein Gewerkschaftsmitglied bekommt dies mitgeteilt. Ein Nichtmitglied kann sich bei der zuständigen Gewerkschaft (ver.di) darüber informieren oder beim Betriebsrat anrufen. Achtung: Der Betriebsrat darf aus rechtlichen Gründen nicht zum Streik aufrufen. Dies macht immer die Gewerkschaft. Deshalb weiß der Betriebsrat i.d.R. immer erst am Streiktag, ob im Betrieb gestreikt wird oder nicht.

»Muss ich mich bei meinem Arbeitgeber abmelden?«
Nein, es muss niemand informiert werden, wenn man am Streik teilnimmt.

Was viele nicht wissen … Information zum Streikrecht!  
Streiks sind zulässig:
  • Der Streik ist ein Grundrecht und im Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetz festgelegt. Er ist das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung. D. h. jeder hat das Recht zu streiken, unabhängig davon ob er einer Gewerkschaft angehört oder nicht. Jeder darf daran teilnehmen.
  • Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind gesetzlich verboten. Gegenteilige Behauptungen sind falsch. Sie sollen nur davon abhalten, das Recht nach Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.
  • Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem /der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der /die Arbeitnehmer/in brauch keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgeld besteht für die Dauer des Streiks nicht.
  • Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen auch Auszubildende streiken.
  • Leiharbeitnehmer/innen müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten.
  • Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden i.d.R. vom Arbeitgeber nicht bezahlt.
  • Nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, die an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teilnehmen, bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort, und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

Übrigens: Der Betriebsrat selbst darf nicht zum Streik aufrufen. Das ist Sache der Gewerkschaft. Natürlich dürfen Betriebsratsmitglieder aber wie alle anderen am Streik teilnehmen.

8. März 2013

OBI Optimiert




Gegen Ende 2012 wurde bei OBI wieder eine größere Anzahl Mitarbeiter entlassen. Kein auslaufen befristeter Verträge wie sonst üblich! Nein, zusätzlich zu den auslaufenden Befristungen wurde, vorwiegend bei älteren und somit teuren Mitarbeitern, der demografische Wandel etwas beschleunigt. Das vorwiegend in Märkten ohne Betriebsrat.
Zeitgleich wurde eine REFA-Studie durchgeführt, Projekt Marktkernprozesse nannte sich das Ganze.

Nun hat das Projekt einen neuen Namen erhalten, alle konnten es im letzten Mitarbeiterheft lesen!
 "OBI Optimiert"
Und noch etwas hat sich geändert. Eine Unternehmensberatung wurde mit der Durchführung beauftragt. Das ist nicht neu, und nein, es ist nicht wieder McKinsey! Das Unternehmen Porsche Consulting wurde beauftragt uns zu optimieren.
In einigen Märkten werden seither Tests durchgeführt, Prozesse sollen "optimiert", Zeit eingespart, und Arbeitskraft soll freigesetzt werden. Für mehr Kontakt zum Kunden.

Was wird das Resultat dieser Optimierung sein?
Sicher, es ist in unserem Unternehmen nicht alles so, wie es bei einer Nr. 1 eigentlich sein sollte. Es gibt viele Baustellen. Doch was erwartet uns nach dieser "Optimierung"?

Von Lean-Management ist die Rede. 
....zudem wird Lean Management auch zur Rationalisierung eingesetzt, da durch den Abbau von Leitungsfunktionen auch Personalkosten gespart werden.....
Auch von Lean-Produktion.
....kritisiert wird an der Lean Production, dass objektive Leistungsgrenzen für die MitarbeiterInnen fehlen. Das führt zu Überforderung und gesundheitlichem Verschleiß. Der Kontinuierliche Verbesserungsprozesses verstärkt die Überforderung, weil MitarbeiterInnen sich selbst und ihr Arbeitshandeln zu stark rationalisieren können. Aufgrund der Just in Time-Produktion, fehlenden Puffern und Null-Fehler-Prinzip bedeutet jede Produktionsstörung für die einzelnen Beschäftigten nicht nur Mehrarbeit und zusätzliche Belastung, sondern oft auch Stress. Es besteht die Gefahr, dass weniger leistungsfähige MitarbeiterInnen wegen des permanenten Leistungsdrucks ausgegrenzt werden....

Geht es wirklich nur darum den Verkauf zu entlasten?
Erwartet uns weiterer Personalabbau?
Werden optimierte Arbeitsplätze als Folge dieser Optimierung reduziert oder ganz wegfallen?

Bei OBI wird sich in der nächsten Zeit einiges verändern und die Auswirkungen werden wohl überwiegend die Märkte betreffen. Doch auch an den Mitarbeitern der Zentrale und der anderen OBI Unternehmen wird das nicht spurlos vorübergehen.
Ob diese Optimierungen dann für uns als Mitarbeiter zum Positiven oder Negativen ausfallen, wird sich erst noch zeigen.
Wir alle können nur hoffen, daß die Vorgabe nicht ausschließlich nur heißt "Marge statt Mensch"!

Eins aber ist jetzt schon sicher:
Auf OBI Betriebsräte wird in nächster Zeit viel Arbeit zukommen! 


Kunden von Porsche Consulting:

3. März 2013

Manteltarif gekündigt! - Was nun?

Was bedeutet die Kündigung der Manteltarifverträge für uns?

 

Die Manteltarifverträge für den Einzelhandel wurden durch die Arbeitgeber bundesweit aufgekündigt.
Was bedeutet das für uns. Hat das überhaupt Auswirkungen und ab wann?
Nachfolgend wollen wir Euch verdeutlichen was durch diese Kündigung passieren wird.

Nach dem Tarifvertragsgesetz gelten die Regelungen eines Tarifvertrages nur für die Beschäftigten, die Mitglied der Tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind, und bei einem Arbeitgeber arbeiten der tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Für alle Beschäftigten, die ver.di Mitglied sind, oder bis zum 30.April 2013 Mitglied bei ver.di werden gilt die Nachwirkung der Manteltarifverträge.
Es gibt aktuell nur noch einige wenige OBI Märkte die Tarifgebunden sind. In den meisten Märkten wurde die Tarifbindung etwa ab 2000 - 2004 durch Kündigung unseres Arbeitgebers beendet.
Sowohl in den jetzt noch tarifgebundenen, als auch in den Märkten, in denen vor etwa zehn Jahren die Tarifverträge gekündigt worden sind, wirken die jeweiligen Manteltarifverträge nach.

So lange es zu keinem Neuabschluss der Manteltarifverträge kommen, ändert sich daran nichts.
Mit dem Zeitpunkt, zu dem neue Manteltarifverträge abgeschlossen werden ändert sich jedoch schlagartig alles!
Mit dem Neuabschluß der Manteltarifverträge endet die Nachwirkung der alten Manteltarifverträge. Und da wir bei OBI nicht tarifgebunden sind, muß sich unser Arbeitgeber dann nicht mehr an die Regelungen aus den alten Manteltarifverträgen halten.
Was bedeutet das im Einzelnen für uns?

Rechtsanspruch aus Manteltarif                     gesetzliche Ansprüche ohne Manteltarif
Löhne, Gehälter   n. Tarif                           frei verhandelbar
Ausbildungsvergütung n. Tarif                   frei verhandelbar
37,5 - 38 Std. Woche                   48 Std. Woche (bis zu 60 Std. mögl.)
6 Wochen Urlaub                                        4 Wochen Urlaub
Zuschläge f. Sonn- u. Feiertag                     kein Anspruch
Zuschläge f. Nachtarbeit                             kein Anspruch
Zuschläge f. Mehrarbeit/Üstd.                     kein Anspruch
Urlaubsgeld                                                kein Anspruch
Weihnachtsgeld                                          kein Anspruch
Sonderurlaub                                             kein Anspruch
vermögenswirksame Leistungen                  kein Anspruch

All das ist in Gefahr!
Was können wir dagegen tun?

Machen wir uns gegenseitig stark!
Kämpfen wir gemeinsam für tarifvertragliche Mindeststandards bei OBI!
Tarifverträge Nützen!
Tarifverträge Schützen!