Code of Conduct
Verhaltens-Regeln für OBI Mitarbeiter
Teil 1
Einführung
Diese "Benimm-Regeln" sind in den letzten Wochen im Unternehmen an die Mitarbeiter verteilt worden.
Wir werden diesen Kodex deshalb hier in loser Folge vorstellen, und die aus unserer Sicht dazu notwendigen Hinweise geben.
Hintergründe:
Obwohl sicherlich bekannt war das dieser Kodex in Teilen mitbestimmungspflichtig ist, wurde er veröffentlicht und damit sehenden Auges ein Gesetzesverstoß begangen.
Nach uns vorliegenden Informationen wurden weder die Gesamtbetriebsräte, noch die Einzelbetriebsräte einbezogen. Den Gesamtbetriebsräten hätte dieses Papier aber auf jeden Fall vorab zur Kenntnis gegeben werden müssen, selbst wenn keine Mitbestimmung gegeben wäre!
Und damit hätten wir dann auch schon den ersten Verstoß der Unternehmensleitung gegen ihren eigenen Kodex! Auch hier im Blog wurde bereits im Nov. 2010 schon einmal darauf hingewiesen das auch das Betriebsverfassungsgesetz ein Gesetz ist.
Zitat:
(OBI Verhaltenscodex-Pkt. 5 Gesetzestreue: ...Die Beachtung und Einhaltung der Gesetze sind eine selbstverständliche Pflicht für unser Unternehmen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gesetze im Rahmen des Rechtssystems, in dem sie oder er arbeitet, einzuhalten....)
Was sagt die Rechtssprechung dazu:
Die Einführung von Ethikrichtlinien ist nicht grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.
Entscheidend für das Beteiligungsrecht der (Gesamt)Betriebsräte ist jedoch, ob die einzelnen Teilbereiche des Kodex mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln. Einzelne Teile einer Ethikrichtlinie können mitbestimmungspflichtig sein, während andere wieder nicht der Mitbestimmung unterliegen.
Soll die Richtlinie im ganzen Unternehmen, und in allen Betrieben gleichermaßen gelten, so sind die Gesamtbetriebsräte zuständig.
Werden Inhalte dieses Verhaltenskodex die der Mitbestimmung unterliegen eingeführt, und besteht dazu keine Einigung mit den (Gesamt)Betriebsräten, so haben diese Inhalte keinerlei Rechtswirkung.
Ein Mitbestimmungsrecht der (Gesamt)Betriebsräte besteht immer bei der Einführung von Regelungen zum Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die so genannten "Whistleblower-Klauseln" bestimmen ebenfalls das Verhalten der Mitarbeiter und sind deshalb mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für Anweisungen zum verantwortungsbewussten und respektvollen Umgang miteinander, da der überwiegende Zweck nicht die Konkretisierung der Arbeitsleistung sondern die Steuerung des Sozialverhaltens der Mitarbeiter im Unternehmen ist.
Regelungen zum Umgang mit Medien sind hiervon ebenfalls betroffen.
Neben den Mitbestimmungsrechten der (Gesamt)Betriebsräte ist der Arbeitgeber aber immer verpflichtet, die (Gesamt)Betriebsräte rechtzeitig, umfassend und vor allem vor der geplanten Einführung von Ethikrichtlinien zu unterrichten. Sollten solche Ethikrichtlinien eingeführt werden die mitbestimmungspflichtige Bestandteile enthalten, ohne das die (Gesamt)Betriebsräte beteiligt worden sind, haben sie für die Mitarbeiter keine Rechtswirkung.
Ein Unternehmen muß mit der Einführung von Ethikrichtlinien die Vorgaben des Datenschutzgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter beachten.
Quelle: DGB, ver.di, BAG- Beschluss vom 22.08.2008, Az.: 1 ABR 40/07