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Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
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29. Januar 2014

(Massen)Entlassungen bei LUX?


Nicht nur bei OBI selbst wird zur Zeit Personal abgebaut und eingespart. Auch bei der OBI Konzerntochter Lux soll nach dem Willen der Konzernleitung jetzt Personal gehen.

Eine ganze Abteilung soll in den nächsten Wochen geschlossen werden. Den Lux-Einrichtern,  von denen die meisten schon viele Jahre in diesem Unternehmen arbeiten, ist gestern mitgeteilt worden das sie Mitte dieses Jahres Ihren Arbeitsplatz verlieren sollen.
Outsoucing? Vergabe an externe Firmen? Vielleicht weil diese billigere Arbeitskraft anbieten? 
Optimiert OBI nun auch beim Lux-Personal!?
Doch wer übernimmt zukünftig diese Tätigkeit in den OBI Märkten? Denn, wegfallen wird die nicht, nicht bei ständig steigendem Lux Warenvolumen.

OBI habe das so beschlossen hieß es. Da könne man wohl nichts mehr tun. 

Doch, man kann!

Und der Betriebsrat Lux wird in den nächsten Tagen wohl alle Hände voll zu tun haben um die Arbeitsplätze der betroffenen Kollegen zu retten. Oder, wenn wirklich unumgänglich, dann wenigstens einen guten Sozialplan oder Interessenausgleich für die betroffenen Kollegen verhandeln. 
 

  

24. Januar 2014

Es wird weitergehen! Der nächste Streik kommt, auch bei OBI in Hannover und der Region




14. Januar 2014

Leitend oder Leidend?



Gerade zu Zeiten von Betriebsratswahlen stellen sich immer wieder die gleichen Fragen. Auch bei OBI.
Wer darf wählen? Wer ist wählbar? Und für welche Arbeitnehmer gilt das BetrVG nicht.
  1. Was macht einen leitenden Angestellten eigentlich aus?
  2. Ist jede "Führungskraft" (z.B. Marktleiter) gleich ein leitender Angestellter?
  3. Wer ist leitender Angestellter nach §5 BetrVG?
  4. Was sagt die Rechtsprechung dazu?

"Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet oder von seinem Arbeitgeber als solcher bezeichnet wird, macht diesen noch nicht zu einem leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes."

    Abgrenzung und Definition

    Die Gruppe der vielen Angestellten in Leitungsfunktionen innerhalb einer üblichen Betriebshierarchie, z. B. Abteilungsleiter, Meister, Hauptabteilungsleiter, Betriebsleiter usw. ist wesentlich größer als die der Leitenden Angestellten. Meist handelt es sich um außertariflich Angestellte, diese sind umgekehrt jedoch nicht automatisch leitende Angestellte.

    Leitender Angestellter nach Betriebsverfassungsgesetz

    Nach dem § 5 (3) Betriebsverfassungsgesetz ist ein leitender Angestellter,
    „wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
    1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
    2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
    3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“
    § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG stellt auf die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ab.
    Der leitende Angestellte muss nicht nur im Außenverhältnis befugt sein, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Er muss auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über die Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs entscheiden können – und zwar im Wesentlichen frei von Weisungen. Demnach sind nur solche Angestellte als "leitende Angestellte" anzusehen, die durch ihre Personalentscheidungen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutsame Entscheidungen zu treffen haben. Damit fallen etwa Personalleiter, die lediglich eine Entscheidung im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer umsetzen, nicht unter diese Regelung.
    Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
    Die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist nicht ausreichend. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, und Titularprokuristen sind daher keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
    Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind bestimmte Tätigkeitsfunktionen von Angestellten von zentraler Bedeutung für die betriebliche Praxis.
    Danach ist leitender Angestellter, wer sonstige Aufgaben regelmäßig wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Es muss sich hierbei um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Diese können wirtschaftlicher, kaufmännischer, technischer, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Art sein.
    Die Befähigung dazu setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus, die auch durch eine längere praktische Tätigkeit erlangt werden können. Die übertragenen Funktionen müssen sich deutlich von denjenigen abheben, die eine normale Angestelltentätigkeit ausmachen. Entscheidungen müssen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden können oder sie maßgeblich beeinflussen. An dieser notwendigen Freiheit fehlt es, wenn Pläne oder Richtlinien derart vorprogrammiert sind, dass die Tätigkeit nur noch ausführenden Charakter hat. Und die Aufgaben dürfen nicht nur vorübergehend, etwa zur Vertretung, übertragen sein.
    Für die Stellung als leitender Angestellter ist es erforderlich, dass dieser die Unternehmenspolitik in dem ihm übertragenen Bereich maßgeblich beeinflusst und insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum hat. Kennzeichnend für einen leitenden Angestellten ist, dass er entweder weisungsunabhängig freie Entscheidungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst.
    Es genügt nicht, dass ein Angestellter zwar aufgrund seiner Dienststellung oder seines Arbeitsvertrages dazu befugt ist, selbständig und eigenverantwortlich über die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern zu entscheiden, im Innenverhältnis aber keinen entsprechenden Entscheidungsspielraum hat. Der geforderte Entscheidungsspielraum ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber sich die Genehmigung zu den Einstellungen oder Entlassungen vorbehält oder durch fortlaufende Einzelanweisungen maßgeblich auf die Personalentscheidungen Einfluss nimmt.

    Klärung des Status

    Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und der Arbeitnehmer, um dessen Status es geht, können jederzeit durch das Arbeitsgericht den Status als Leitender Angestellter klären lassen. Im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl kann einen solchen Antrag auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es angebracht sein, die Zeit vor der anstehenden Betriebsratswahl auch dahingehend zu nutzen, den Status einzelner Mitarbeiter klären zu lassen. Insbesondere ist dann ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht sinnvoll.
    BAG, Beschluss vom 5. 5. 2010 - 7 ABR 97/08
    LAG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2010 - Az. 10 TaBV 43/10

    Quellen: Wikipedia & business-wissen.de

    7. Januar 2014

    Betriebsratswahlen 2014


    Viele gute Gründe um einen Betriebsrat zu wählen!
    oder
    Was kann ein Betriebsrat, was Du nicht auch selber tun könntest?

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit?
    Der Marktleiter entscheidet, daß Du vor Deiner regulären Arbeitszeit schon Ware vor den Markt räumen mußt, daß Du erst gehen kannst wenn alles aufgeräumt und aufgefüllt ist, und bis alle Kassen abgerechnet sind, und das oftmals ohne das diese Zeiten als Arbeitszeit oder Überstunden angerechnet werden, aber ....
    .... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht und entscheidet mit über Beginn und Ende der Arbeitszeit.

    Personaleinsatzplanung?
    Der Marktleiter entscheidet, wer, wann, wie lange und wie oft arbeitet. Entscheidet über Änderungen im Einsatzplan ohne Dich zu fragen. Entscheidet ob er Dir Samstag frei gibt oder nicht. Streicht Deinen freien Tag ohne Dich zu fragen. Wertet den Feiertag als freien Tag, obwohl Du eigentlich an einem anderen Tag frei hättest.
    Streicht Aushilfen bei Krankheit einfach wieder aus dem Dienstplan, aber ...

    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einsatzplanung. Er hat auf die Einhaltung Deiner einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zu achten. Ändern oder streichen im Einsatzplan geht nur mit der Zustimmung des Betriebsrates.

    Mehrarbeit, Überstunden, Inventur?
    Der Marktleiter entscheidet, wann und zu welcher Zeit eine Inventur durchgeführt wird. Er kann jederzeit Überstunden anordnen und Sonderöffnungen (z.B. Sonntagsöffnungen) planen und anordnen, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Überstunden muss der Marktleiter unter Angabe von Gründen beim Betriebsrat beantragen und genehmigen lassen. Dein Einsatz bei Sonderöffnungen kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.

    Taschen- und Spindkontrollen?
    Der Marktleiter entscheidet, ob, wann, wie und wie oft Du kontrolliert wirst. Er entscheidet, wie weitreichend diese Kontrollen durchgeführt werden, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Ordnung des Betriebes und über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Er Entscheidet mit, wer und ob überhaupt kontrolliert wird, und wann und in welcher Form Kontrollen durchgeführt werden dürfen.

    Urlaub der Mitarbeiter?
    Der Marktleiter entscheidet allein ob Dein eingereichter Urlaub genehmigt wird oder nicht. Es gibt keine Vermittlung bei Unstimmigkeiten. Er streicht Deinen Urlaub, setzt Dir Urlaubssperren, obwohl es arbeitsrechtlich nach dem Gesetz eigentlich gar nicht möglich ist,
    aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Urlaubsrichtlinien und bei der Aufstellung des Urlaubsplanes, sollte es keine Einigung mit dem Marktleiter geben.

    Einzelgespräch mit dem Marktleiter?
    Der Marktleiter entscheidet, wie der Verlauf des Gespräches ist. Er holt sich oftmals Unterstützung hinzu und Du als Mitarbeiter stehst dem alleine gegenüber, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Zu jedem Gespräch kannst Du ein Betriebsratsmitglied Deines Vertrauens hinzuziehen. Er achtet auf Deine Rechte und unterstützt Dich. Er hat das Recht, auf Deinen Wunsch, teilzunehmen.

    Versetzung innerhalb oder in einen anderen Markt?
    Der Marktleiter entscheidet allein ob Du innerhalb des Marktes oder in welche Filiale Du versetzt wirst, zu welchem Zeitpunkt und für wie lange, ob Du das willst oder nicht, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsrecht. Es geht also nur mit seiner Zustimmung.

    Und es gibt noch viele weitere Themen zu denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat........

    Ihr seht also, ein Betriebsrat hat viele Vorteile für Euch!
    > Er vertritt auch Deine Meinung im Markt!
    > Er stellt mit dem Marktleiter gemeinsam Regeln auf (Betriebsvereinbarungen)!
    > Er handelt in Deinem Interesse bei allen Entscheidungen!

    Falls Ihr weitere Fragen habt:
    Wendet Euch vertrauensvoll an den für Euch zuständigen Gesamtbetriebsrat, oder auch an den Konzernbetriebsrat. Die Kolleginnen und Kollegen dort beantworten gern Eure Fragen, und können euch auch bei der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl unterstützen. Auch an ver.di könnt Ihr Euch jederzeit wenden.
    Unter Umständen können Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand in Eurem Markt auch direkt einsetzen.

    Also worauf wartet Ihr noch? 2014 ist Wahljahr!
    Darum, wählt auch Ihr Euch Einen Betriebsrat!

     

    1. Januar 2014

    Die Blog Redaktion wünscht allen ein frohes und vor allem gesundes Neues Jahr.







    Die Blog Redaktion wünscht allen Verdianerinnen und Verdianern, allen Kolleginnen und Kollegen bei OBI, sowie allen Leserinnen und Lesern des OBI-ver.di-Infoblogs ein frohes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!

    Vielen Dank an alle die uns unterstützt haben. Dank an alle die sich für eine weitere Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei OBI eingesetzt haben und weiter einsetzen werden.
    2014 wird mit Sicherheit ein spannendes Jahr für uns. 


    Das Ziel für 2014 bleibt auch weiterhin die Rückkehr zur Tarifbindung!
    Und zwar für ALLE OBI Märkte, nicht wie zur Zeit nur für einige wenige!