Seit 1. Januar 2018 sind neue Gesetze
und Regelungen in Kraft, unter anderem beim Mutterschutz und bei der
betrieblichen Altersversorgung. Was ändert sich noch für
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte? Eine Übersicht.
Mutterschutz
Ab 1. Januar 2018 schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nun auch
Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende. Es verbessert den Kündigunsschutz
und verpflichtet die Arbeitgeber nun deutlicher, Arbeitsplätze und
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft kein Aus
für die Berufstätigkeit bedeuten muss. Außerdem gilt ein neues
Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit – an diesem Punkt des neuen
Gesetzes übte der DGB deutliche Kritik.
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Entgeltgleichheit
Um mehr Transparenz bei Lohnunterschieden zwischen Frauen und Männern zu
schaffen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig einen
individuellen Auskunftsanspruch darüber, wie die
Bezahlung ihrer Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit ist. Dies
gilt für Betriebe ab 200 Beschäftigte. "Ein erster wichtiger Schritt,
der aber nicht automatisch für mehr Lohngleichheit zwischen Männern und
Frauen sorgt. Denn kleine Betriebe, in denen es besonders häufig
Diskriminierung gibt, werden vom neuen Gesetz zur Lohngerechtigkeit gar
nicht erst erfasst",
so die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack.
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Betriebliche Altersversorgung
Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollen künftig
auch Beschäftigte kleiner Unternehmen und geringfügig Beschäftigte
Zugang zu einer Betriebsrente erhalten. Damit alle Beschäftigten
möglichst viel Sicherheit und wenige Risiken haben, wurde das neue
Sozialpartnermodell eingeführt. Es soll sicherstellen, dass die
Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und
Gewerkschaften auf Augenhöhe ausgehandelt werden. Der DGB begrüßt das
Gesetz im Grundsatz, übt aber auch Kritik: "Zur Wahrheit gehört aber
auch, dass wir es vorgezogen hätten, wenn der Gesetzgeber einen
verbindlichen Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber vorgesehen hätte",
so DGB-Vorstand Annelie Buntenbach.
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Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
Für 2018 wird bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der
durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Die
Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Versicherten
komplett selbst – die einzelnen Gesetzlichen Krankenkassen können von
diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag allerdings nach oben oder unten
abweichen. Wir haben die
Übersicht aller Kassen zusammengestellt.
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Rentenangleichung Ost-West
Ab 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im
Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz
Deutschland einheitlich berechnet.
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Erwerbsminderungsrente
Wenn Menschen krankheitsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt
arbeiten können, reichen die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten
Rentenpunkte oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Hier
greift die Erwerbsminderungsrente, die künftig höher ausfallen wird.
Denn: Ab 1. Januar 2018 wird die "Zurechnungszeit" schrittweise um drei
Jahre verlängert. Bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so
berechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Von 2018
bis 2024 soll diese Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre
verlängert – von 62 auf 65 Jahre. Der DGB hatte sich darüber hinaus
dafür ausgesprochen,
die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten abzuschaffen. Diese Forderung wurde jedoch nicht umgesetzt.
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Mindestlöhne
Laut Mindestlohngesetz wird der
gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt und beträgt auch im Jahr 2018
8,84 Euro. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn
ab 2019 haben soll. Diesen Vorschlag richtet die Mindestlohnkommission
dann an die Bundesregierung, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.
Quelle:
DGB.de