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23. August 2011

Servicechecks bei OBI?

Servicechecks
(EUB Tests)
oder
was ist eine Zusage bei OBI
heute noch wert?




Im Dezember letzten Jahres haben wir berichtet, daß die allseits ungeliebten "EUB Tests" abgeschaft werden sollten.

Das war dann auch der Fall, bis, ja bis dann Anfang diesen Jahres plötzlich eine neue Version dieser Tests ein- und durchgeführt wurde!
Servicechecks wurden diese Tests nun genannt.

Ohne Information an die Betriebsräte, ja selbst die Marktleiter waren nicht informiert über die neuen Tests.
Nach Intervention durch den GBR Deutschland waren diese "Servicechecks" wieder eingestellt, und es wurde den Betriebsräten versichert, daß diese Servicechecks erst wieder durchgeführt werden wenn das Komplettpaket "Aktiv verkaufen" fertig gestellt und in den Märkten kommuniziert worden ist!
So der Plan (beziehungsweise die Zusage von OBI!)

Jetzt laufen diese Servicechecks seit einigen Wochen wieder auf vollen Touren, obwohl das Paket weder wie zugesagt fertig, noch in den Märkten kommuniziert, oder gar Betriebsräte informiert worden sind.
Diese Tests fallen so schlecht aus, selbst zu Zeiten der "EUB Tests" hat es das nie gegeben. Darau resultiert, daß trotz der Aussage von Arbeitgeberseite diese Servicechecks würden keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Folge haben sondern nur der Verbesserung der Verkaufskultur dienen, jetzt mit Abmahnungen und ähnlichem gedroht wird.



Da darf Mann/Frau sich dann schon fragen "Was sind solche Zusagen heute noch wert"?

  


9. August 2011

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (1)

  
  
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt.Sie gilt heute in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung und ist z. B. im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig.

Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien.

Verhaltenskodex für Arbeitgeber
Die Europäische Kommission hat einen „Verhaltenskodex für Arbeitgeber zur Beendigung sexueller Belästigungen“ empfohlen. Dieser sollte mindestens folgende Punkte umfassen:


  • eine Definition dessen was als Belästigung gilt,
  • die konkrete Aussage, dass Belästigungen nicht durch den Arbeitgeber geduldet und in jedem Falle geahndet werden,
  • einen Hinweis auf das Beschwerderecht der Arbeitnehmer, sowie die Erklärung von Verfahrensweisen und die Nennung von Ansprechpartnern,
  • die Zusage, dass Beschwerden diskret, zügig und seriös behandelt werden,
  • die Hinweise auf die Folgen für den Belästiger.
Der Sinn eines solchen Verhaltenskodexes ist, dass Arbeitnehmer damit eine Anleitung an die Hand bekommen, um sich gegen diese Form des strafbaren Verhaltens zu wehren und gleichzeitig vergewissern zu können, dass ihr eigenes Verhalten keinen Anstoß erregt. Es werden auch Möglichkeiten gezeigt, Opfern solchen Verhaltens zu helfen, und es soll der Geschäftsleitung und der Personalvertretung als Mittel dienen, ein solches Verhalten angemessen zu ahnden.

Rechtslage in Deutschland

Sexuelle Belästigung war vom 1. September 1994 bis zum 18. August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Der Arbeitgeber muss nach § 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen. Die Definition, welcher Sachverhalt ein sexueller Übergriff ist und wo er beginnt, ist im Wesentlichen durch die einschlägigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert. Ab dem 19. August 2006 gelten in dieser Rechtsangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG §3 Abs. 4 bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) § 75 Abs. 2.

Beschwerde
Dem sexuell belästigten Arbeitnehmer steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG). Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.
Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten

Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es sind dies insbesondere Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. 

Beispiele aus der Rechtsprechung


Ermahnung:
  • Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen der/des Betroffenen

Abmahnung:
  • Piksen, Streicheln, Hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
  • Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
  • Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern einer/eines Auszubildenden legen und sie/ihn streicheln

Ordentliche Kündigung:
  • Einstellungsgespräche in einer Sauna
  • Wiederholtes Umarmen einer Kollegin/eines Kollegen gegen ihren/seinen Willen

Außerordentliche Kündigung:
  • Wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen, um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen
  • Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit Berührungen an Geschlechtsteilen und obszönen Bemerkungen und Angeboten
  • Exhibitionistische Handlungen (Siehe dazu auch § 183 StGB)
Quelle: Wikipedia


Warum schreiben wir das?
Auch OBI ist vor so etwas nicht gefeit. 
Das an sich ist schon schlimm genug für die Betroffenen. Richtig übel wird es aber wenn ein Vorgesetzter aus der mittleren Führungsebene der "Belästiger" ist, und er meint seine "Machtposition" ausnutzen zu können.

Wir werden berichten wie es weiter geht.