Weihnachtsgeld - diese Regeln gelten!
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld zukommen zu lassen. In vielen Fällen bestehen jedoch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zusichern.
Wichtiger Hinweis!
Das tarifvertraglich festgeschriebene Weihnachtsgeld darf der Arbeitgeber nicht streichen oder kürzen! Zahlt er jedoch mehr, als lt. Tarifvertrag vorgeschrieben ist, ist eine Kürzung möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde.
Besteht im Betrieb keine geltende Rechtsgrundlage für Weihnachtsgeld (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgeschrieben), so kann der Arbeitgeber dennoch verpflichtet sein die Sonderzahlung zu leisten.
Dies ist immer dann der Fall, wenn über einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren regelmäßig und vorbehaltlos entsprechende Zahlungen geleistet wurden. Dies ist eine so genannte "betriebliche Übung".
Diese betriebliche Übung wird dann zum Bestandteil des Arbeitsvertrages, und Arbeitsverträge dürfen nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden.
Viele Arbeitgeber versuchen jedoch, sich nach jahrelangen freiwilligen Zahlungen von der betrieblichen Übung zu lösen. Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte das jedoch nicht mehr so einfach sein.
Urteil:
Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Vorbehaltsklausel, muß er davon ausgehen das die Arbeitnehmer diese stillschweigend ablehnen. Hier gilt: eine Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages muß er sich schriftlich bestätigen lassen.
Wenn der Arbeitgeber also die bisherige vorbehaltlose Gewährung des Weihnachtsgeldes künftig nur noch auf freiwilliger Basis zahlen will, solltet ihr das genau prüfen und dem gegebenenfalls umgehend widersprechen.
30. November 2010
Alle Jahre wieder - Regeln zum Weihnachtsgeld.
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