Mitarbeiter in den Märkten sind per Geschäftsanweisung verpflichtet Dienstkleidung tragen.
Das reicht vom Hemd über Bluse, Weste, Jacke, Parka, Hose bis hin zu den Arbeitsschutzschuhen.
Es stellt sich natürlich die Frage, ob die Zeit die Mitarbeiter zum Umziehen benötigen zur Arbeitszeit gezählt wird, oder ob das Umkleiden reines "Privatvergnügen" ist?
In seinem Urteil vom 10.11.2009 hat das Bundesarbeitsgericht jetzt dazu eine Grundsatzentscheidung getroffen:
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit......
- Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45, 51) .
- Mit ihrer Anweisung, die Firmenkleidung vor Beginn bzw. nach dem Ende der durch die Zeiterfassungsanlage erfassten Arbeitszeit an- und auszuziehen, hat die Arbeitgeberin die Lage der Arbeitszeit einseitig geändert. Die Arbeitnehmer werden hierdurch angehalten, Arbeit außerhalb des durch die Betriebsvereinbarungen „Arbeitszeit“ und „Arbeitszeiterfassungsanlage“ festgelegten Zeitraums des Beginns und Endes der Arbeitszeit zu erbringen.
- Das An- und Ablegen der .... Firmenkleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972.
Da nicht nur das Tragen der vom Arbeitgeber gestellten Firmenkleidung, sondern auch deren An- und Ablegen fremdnützig ist, zählt auch die Zeit des Umkleidevorgangs im Betrieb zur Arbeitszeit ..........
und unterliegt deshalb ...... der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Auch bei OBI!
In dem OBI-Markt, in dem ich arbeite, mussten wir als Aushilfen unterschreiben, dass wir 10-15 Minuten vor Arbeitsbeginn da sind u.a. um uns umzuziehen. - Natürlich unbezahlt.
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