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17. Dezember 2010

Der Betriebsrat (1)

Bestimmte Rechte kann weder der einzelne Arbeitnehmer, noch ein Arbeitsgericht, noch die Gewerkschaft durchsetzen.
Allein ein Betriebsrat kann z.B. bei der Ausgestaltung sozialer Einrichtungen mitbestimmen, bei Kündigung einen sofortigen Weiterbeschäftigungsanspruch auslösen oder Sozialpläne verhandeln.
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