__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
obi-ver.di@web.de
__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

9. Dezember 2010

Stellenausschreibungen - was ist zu beachten!

Grundsätzlich sollte jeder Betriebsrat verlangen, daß neu zu besetzende Stellen zuerst innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden (§93 BetrVG).
Der Arbeitgeber muß diesem Verlangen des Betriebsrates dann nachkommen und dabei bestimmte Regeln beachten:

Die Ausschreibung muß an geeigneter Stelle erfolgen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann die interne Stellenausschreibung auf verschiedene Art und Weise geschehen, dies wären z.B.:
  1. Aushang am schwarzen Brett
  2. Einstellen ins unternehmenseigene Intranet
  3. Per Rundschreiben oder Rundmail an alle Mitarbeiter
  4. Durch eine Anzeige in der Betriebszeitung

Wichtig ist jedenfalls, daß alle Mitarbeiter des Betriebes die Gelegenheit haben von der Ausschreibung Kenntnis zu erlangen.

Die Ausschreibung muß mindestens enthalten:
  1. Eine detaillierte und verbindliche Stellenbeschreibung
  2. Eine Arbeitsplatzbeschreibung
  3. Das Anforderungsprofil
  4. Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
  5. Die vorgesehene Vergütung
  6. Umfang der angeforderten Bewerbungsunterlagen
  7. Ende der Ausschreibungsfrist 
Teilzeitbeschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch (§9 TzBfG) auf Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Sie sind auf ihren Wunsch hin bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung  bevorzugt zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, ein Verstoß kann für den Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben.

In jedem Fall besteht für den Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Auswahlrichtlinien aufstellen, bzw. diese anwenden will.
Siehe §95 BetrVG.

    Keine Kommentare:

    Kommentar veröffentlichen

    Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben.
    Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." einfach die Option "anonym".
    Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, dann wählt die Option "Name/URL".
    Die Eingabe der URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht erforderlich.