Der Arbeitgeber muß diesem Verlangen des Betriebsrates dann nachkommen und dabei bestimmte Regeln beachten:
Die Ausschreibung muß an geeigneter Stelle erfolgen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann die interne Stellenausschreibung auf verschiedene Art und Weise geschehen, dies wären z.B.:
- Aushang am schwarzen Brett
- Einstellen ins unternehmenseigene Intranet
- Per Rundschreiben oder Rundmail an alle Mitarbeiter
- Durch eine Anzeige in der Betriebszeitung
Wichtig ist jedenfalls, daß alle Mitarbeiter des Betriebes die Gelegenheit haben von der Ausschreibung Kenntnis zu erlangen.
Die Ausschreibung muß mindestens enthalten:
- Eine detaillierte und verbindliche Stellenbeschreibung
- Eine Arbeitsplatzbeschreibung
- Das Anforderungsprofil
- Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
- Die vorgesehene Vergütung
- Umfang der angeforderten Bewerbungsunterlagen
- Ende der Ausschreibungsfrist
In jedem Fall besteht für den Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Auswahlrichtlinien aufstellen, bzw. diese anwenden will.
Siehe §95 BetrVG.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben.
Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." einfach die Option "anonym".
Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, dann wählt die Option "Name/URL".
Die Eingabe der URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht erforderlich.