Nach Schätzungen ist die Anzahl der nicht registrierten Ü-Stunden mindestens genau so hoch.
Vergütung
Oft taucht die Frage nach der Vergütung erst zuletzt auf. Dabei wäre es klug, diese gleich bei der Anordnung abzuklären. „Heute länger arbeiten? …Was krieg‘ ich dafür?”
Mehr Arbeit - mehr Geld?
„Hat der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers länger gearbeitet oder eine andere bzw. eine umfangreichere Arbeitsleistung als nach den dem Arbeitsvertrag vereinbart erbracht, ist diese grundsätzlich zusätzlich zu vergüten”. Wenn es keine tarifliche, arbeitsvertragliche oder durch Betriebsvereinbarung getroffene Regelungen gibt, hat der Arbeitgeber bei der Art der Vergütung die Wahl: entweder Ausgleich in Freizeit, oder Bezahlung.
Zu „Überstunden” oder „Mehrarbeit” für umsonst ist niemand verpflichtet. Solchen Anordnungen fehlt fast immer jede Rechtsgrundlage. Wir können sie verweigern.
Merke
Vollzeitkraft: Ohne Zuschlag kein Handschlag!
Teilzeitkraft: Ohne Moos nix los!
Arbeitnehmer haben nur dann über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt!
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Rechtsgrundlage!
Fehlt eine Regelung zur Ableistung von Überstunden, kann der Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach §241 II BGB ausnahmsweise zur Abwendung einer Notlage zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein.
Gibt es einen Betriebsrat, so muß dieser vor Anordnung und Ableistung von Überstunden gehört werden und diesen zustimmen!
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