12. Februar 2011
ARBEITNEHMER-PFLICHTEN
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit persönlich zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Er kann sich nicht durch andere vertreten lassen, braucht sich allerdings auch nicht um eine Vertretung zu bemühen (z. B. im Krankheitsfall). Die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers stehen dem Arbeitgeber persönlich zu, er darf sie grundsätzlich nicht auf einen anderen Arbeitgeber übertragen.
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Im Arbeitsvertrag wird vereinbart, welche Arbeiten zu leisten sind. Normalerweise ist die Tätigkeit FACHLICH UMSCHRIEBEN: z. B. kaufmännischer Angestellter oder Schlosser. Alle Arbeiten, die zu diesem Beruf gehören, müssen geleistet werden. Wenn die Arbeitsleistung nur ganz ALLGEMEIN UMSCHRIEBEN ist (z. B. Bürohilfskraft oder Hilfsarbeiter), muss der Arbeitnehmer jede Arbeit übernehmen, die mit Vertragsschluss zu erwarten ist: ein Hilfsarbeiter z. B. muss den Hof reinigen, braucht aber nicht die Aufgabe des Nachtwächters zu übernehmen. Je genauer die Tätigkeit im Arbeitsvertrag (schriftlich oder mündlich) abgesprochen ist, um so eingeschränkter ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, im einzelnen die zu leistende Arbeit zu bestimmen. Für eine solche einseitige Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es vielmehr einer ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG. Die Zuweisung einer NIEDRIGER BEZAHLTEN ARBEIT ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht diese Möglichkeit vor. Ist eine solche Zuweisung nicht vereinbart worden, muss der Arbeitnehmer vorher zustimmen.
In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung den BETRIEBSRAT unterrichten; der Versetzung kann der BETRIEBSRAT aus bestimmten Gründen widersprechen.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Durch Ausübung des Weisungsrechts (Direktionsrecht), das zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsvertrags gehört, legt der Arbeitgeber konkret die zu erbringende Arbeit fest. Auch die Ordnung im Betrieb, wie z. B.
• Rauchverbote zum Schutz der Produktion oder zum Schutz anderer Arbeitnehmer,
• Tragen von Schutzkleidung,
• absolutes Alkoholverbot,
• Fragen der Telefonbenutzung, wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts festgelegt, so weit dem nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entgegensteht.
Das Weisungsrecht findet seine Grenzen in
• allen Gesetzen,
• Tarifverträgen,
• Betriebsvereinbarungen und
• dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats,
• aber vor allem in dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das durch Artikel 1 des Grundgesetzes geschützt ist.
Wenn sich die Arbeitsaufgaben ändern und der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum höherwertige Arbeit übernimmt, wird diese Arbeit Inhalt des Arbeitsvertrags.
Arbeitssoll
Der Arbeitnehmer soll seine Arbeit nach seinen Fähigkeiten und Kräften innerhalb seiner Arbeitszeit erledigen. Weder darf er bewusst zu wenig arbeiten, noch kann verlangt werden, dass er Raubbau mit seinen Kräften treibt.
Nebenbeschäftigungen
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Voraussetzung ist allerdings, daß
• er sich nicht wirksam verpflichtet hat, Nebentätigkeiten zu unterlassen,
• er damit seinem Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz macht,
• darunter seine Arbeitskraft nicht leidet und
• er nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Hier sind die Zeiten von allen Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen.
Wer zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse eingeht, hat bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gegen alle Arbeitgeber einen Anspruch auf ENTGELTFORTZAHLUNG. URLAUBSRECHT und – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – das KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT gelten auch bei Nebenbeschäftigungen.
Arbeitsort
Die Arbeitsstätte ist normalerweise im Betrieb. Bei Außenarbeiten, z. B. bei Bau- oder Montagearbeiten, muss der Arbeitgeber auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen:
• Ein Einsatz im Ausland muss vorher ausdrücklich vereinbart werden.
• Die Versetzung in eine andere Stadt ist nur möglich, wenn dies vorher
vereinbart wurde oder wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
Arbeitszeit
Welche Arbeitszeit zu leisten ist, richtet sich nach der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Die nach dem Arbeitszeitgesetz und sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften höchstzulässige Arbeitszeit darf aber nicht überschritten werden. In Betrieben mit einem Betriebsrat hat dieser hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen.
Überstunden
Arbeitnehmer sind nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer dem Arbeitnehmer bekannten Betriebsüblichkeit oder aus der Nebenpflicht des Arbeitnehmers ergibt. Eine Nebenpflicht zur Leistung zusätzlicher Arbeit gilt nicht nur für Notfälle, sondern schon immer dann, wenn durch die geforderte Mehrarbeit ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise (z.B. Einstellung von mehr Personal) nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Ob der Arbeitnehmer danach im Einzelfall zu Überstunden verpflichtet ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles feststellen. Darüber hinaus ist die Zulässigkeit von Überstunden durch das Arbeitszeitgesetz und sonstige Arbeitszeitschutzvorschriften begrenzt. Ist die zulässige Höchstarbeitszeit erreicht, kann der Arbeitnehmer jede - wie auch immer begründete - Leistung von Überstunden ablehnen. In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Anordnung von Überstunden dessen Zustimmung einzuholen!
ZEITWEILIGE BEFREIUNG VON DER ARBEITSPFLICHT
Nur so weit in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag die Zulässigkeit von Kurzarbeit vereinbart ist oder die Arbeitnehmer zustimmen, kann KURZARBEIT mit Entgeltminderung erfolgen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, sofern tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen. Liegt eine Befugnis zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit mit entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts nicht vor, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Änderungskündigung, die aber gerichtlich auf Sozialwidrigkeit überprüft werden kann. Der Arbeitnehmer braucht bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht zu arbeiten, behält aber seinen Entgeltanspruch. ANNAHMEVERZUG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vertragsmäßig seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitgeber ihm jedoch keine Beschäftigung gibt.
NEBENPFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Verschwiegensheitspflicht
Der Arbeitnehmer verletzt seine ARBEITSRECHTLICHE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, wenn er – vorsätzlich oder fahrlässig –
• Tatsachen preisgibt, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden sollen (z. B. Bilanzen, Kunden- und Preislisten, Kreditwürdigkeit) oder
Umstritten ist, inwieweit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. MITGLIEDER DES BETRIEBSRATS sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsrat – zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besonders verpflichtet (§§ 79, 120 BetrVG).
In der Verletzung der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht kann auch eine Verletzung der STRAFRECHTLICHEN VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT liegen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Wie in jedem Rechtsverhältnis verpflichtet auch das Arbeitsverhältnis den einen Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Vertragspartners. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit so auszuführen, dass die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes gewahrt sind.
Arbeitsschutzpflicht
Sichere und gesunde Arbeitsplätze sind Grundvoraussetzung im Arbeitsleben. Der Arbeitnehmer ist deshalb gehalten, sich stets sicherheitsgerecht zu verhalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten und der (Unter-) Weisung des Arbeitgebers zur Förderung des allgemeinen Arbeitsschutzniveaus im Betrieb beizutragen.
Wettbewerbsverbot
WÄHREND DES ARBEITSVERHÄLTNISSES hat der Arbeitnehmer jeden Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber zu unterlassen. MIT BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, diesem keine Konkurrenz zu machen. Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart und kann höchstens auf 2 Jahre erstreckt werden.
Der bisherige Arbeitgeber muss dafür ENTSCHÄDIGUNG leisten.
U.v.a.m.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben.
Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." einfach die Option "anonym".
Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, dann wählt die Option "Name/URL".
Die Eingabe der URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht erforderlich.