Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag inklusive
der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses ( § 2 Nachweisgesetz).
- Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, hat aber das Recht drei Tage ohne ärztliche Bescheinigung arbeitsunfähig zu sein. Nur wenn die AU länger als drei Kalendertage dauert, ist eine AU-Bescheinigung vorzulegen, dies aber spätestens am vierten Tag (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine Verkürzung dieser Fristen durch den Arbeitgeber ist nur im Einzelfall bei konkretem Mißbrauchsverdacht gestattet und außerdem mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dieses Verlangen kann vom Arbeitgeber nur aus festgelegten Gründen abgelehnt werden und kann durch den Arbeitnehmer gerichtlich überprüft werden (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf geeignete Anweisungen zur Sicherung des Arbeitsschutzes (§ 4 Ziff. 7 Arbeitsschutzgesetz) sowie auf angemessene Unterweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind; dies gilt bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel; die Unterweisung muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens einmal jährlich wiederholt werden (§ 12 Arbeitsschutzgesetz und § 81 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei bestehenden Gefahren an die zuständigen Behörden zu wenden, wenn der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft (§ 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr hat der Arbeitnehmer das Recht, sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen, ohne daß ihm hierdurch irgendwelche Nachteile entstehen dürfen (§ 9 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber über seine Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und deren Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes unterrichtet zu werden. Über Veränderungen ist der Arbeitnehmer ebenfalls rechtzeitig zu unterrichten; auch über Maßnahmen, die aufgrund einer Planung noch bevorstehen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert und seine Qualifikationen nicht ausreichen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber mit ihm über die Anpassung der Qualifikationen berät (§ 81 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den zuständigen Personen im Betrieb gehört zu werden; er ist ferner berechtigt, zu allen Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu beziehen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts sowie auf die Erörterung der Beurteilung seiner Leistung und die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen; er kann verlangen, daß Erklärungen von ihm zum Inhalt der Personalakte dieser beigefügt werden (§ 83 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt (§ 84 BetrVG).
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Behandlung vorzuschlagen; wird ein derartiger Vorschlag von 5 % der Belegschaft unterstützt, so muß der Betriebsrat dieses Thema binnen zwei Monaten auf dieTagesordnung setzen (§ 86 a BetrVG).
Kommt dann morgen der Beitrag über die Arbeitnehmerpflichten?
AntwortenLöschenWarum?? Ich glaube nicht, dass hierfür ein Beitrag nötig ist.Unsere Pflichten werden uns doch vom Chef eindringlich erklärt. Auch hat er mir schon öfters erzählt wozu ER das Recht hat. Und wehe die AU ist nicht am dritten Fehltag da, dann krieg ich es gleich schriftlich mit Androhung von Folgen.
AntwortenLöschenIch finde den Beitrag gut.
...Kommt dann morgen der Beitrag über die Arbeitnehmerpflichten?...
AntwortenLöschenJa er kommt!
Denn für uns ist das tägliche Realität und gehört zum Arbeitsalltag. Wird dagegen verstoßen, dann hagelt es Abmahnungen und Kündigungen.
Völlig anders verhält es sich bei Verstößen der Marktleiter gegen die Arbeitnehmerrechte! Verstößt ein Marktleiter gegen Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsschutzgesetze, dann passiert - ohne Betriebsrat - Nichts!
Schöner Artikel. Je besser die Arbeitnehmer informiert sind, desto weniger muss man sich gefallen lassen. Wir haben beispelsweise über den Arbeitnehmerdatenschutz berichtet: http://www.recht-freundlich.de/arbeitnehmerdatenschutz-2
AntwortenLöschenViele wissen nämlich nicht, dass ihr Arbeitgeber kein Recht hat, die private Email-Korrespondenz auf dem Arbeitsrechner zu durchforsten. Auch nicht, wenn eigentlich geschäftliche Emails gesucht werden. Genauso wenig muss man es sich bieten lassen, dass Informationen über einen auf social media-Plattformen eingeholt werden - ein Grundsatz des deutschen Datenschutzrechts ist, dass Daten immer beim Betroffenen selbst erhoben werden sollen!
mir ist nicht klar, was private E- Mails auf dem geschäftlichen Rechner zu suchen haben. Wenn ich meien Daten schützen will, trenne ich einfach privat und dienstlich.
AntwortenLöschenverstehe die Aufregung nicht. OBI ist nicht Tarifgebunden also ist das ganze nicht unser Thema. Bei der Handvoll Märkte mit Tarif wirken die Verträge nach. Wer regt sich hier denn auf ? ver.di oder Betriebsräte.
AntwortenLöschenIch bin ganz die Ruhe - es bleibt wie es ist!
genau - da werden mal wieder einige wenige streiken, für OBI nicht interessant. Aber seid nicht traurig, braucht ihr nicht zu arbeiten - darin seid ihr ja gut.
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