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28. April 2011

ARBEIT AUF ABRUF



Arbeit auf Abruf
Was ist das?


1. Was bedeutet Arbeit auf Abruf?
Arbeit auf Abruf heißt, daß der Arbeitgeber nur einen bestimmten Teil an Arbeitszeit gegenüber einem Arbeitnehmer abzuruft.

2. In welchem Umfang kann Arbeit auf Abruf vereinbart werden?
Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts darf das Abrufkontingent maximal 25% der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Ist mit einem Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, darf das Abrufkontingent also maximal 5 Stunden pro Woche betragen.

3. Darf ein Arbeitgeber auch vereinbaren, dass er einen bestimmten Teil der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nicht in Anspruch nehmen möchte?
Alternativ zu einem Abrufkontingent für einen Arbeitnehmer ist es auch zulässig, daß der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, verbunden mit der Regelung das er berechtigt ist einen bestimmten Teil dieser Arbeitszeit nicht abzurufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf dieser Teil der Arbeitszeit jedoch maximal 20% der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden, ist es zulässig, eine Vereinbarung mit aufzunehmen, daß der Arbeitgeber 4 Stunden nicht in Anspruch nehmen muß.

4. Ist es zulässig, die unter Ziffer 2 und 3 dargestellten Regelungen zu kombinieren?
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht zulässig, neben einem Abrufkontingent noch eine Regelung aufzunehmen nach der ein Teil der Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden muß.


5. Was unterscheidet Abrufarbeit von Überstunden?
Entscheidend ist, ob das zusätzliche Arbeitsdeputat nur für unvorhergesehene Notfälle oder ohne eine solche Beschränkung regelmäßig abgerufen werden kann. Um Überstunden handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer nur für einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarf länger arbeiten muss. Von einer Abrufarbeit geht man hingegen aus, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht auf eine Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit begrenzt ist. Bei der Abrufarbeit muß der Arbeitnehmer unabhängig von den Rahmenumständen und einer Begründung des Arbeitgebers tätig werden.

6. Kann neben einer Abrufarbeit eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden bestehen?
Ja. Es ist zulässig, dass neben einem Kontingent von Abrufarbeit vereinbart wird, dass ein Arbeitnehmer auch Überstunden zu leisten hat. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden setzt aber grundsätzlich eine entsprechende Rechtsgrundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag und vor allem die Zustimmung des Betriebsrates voraus.

7. Muss bei einer Abrufarbeit eine tägliche und wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart werden?
Ja. Eine Vereinbarung zu einer Abrufarbeit muss eine tägliche und wöchentliche Mindestarbeitszeit vorsehen. Fehlt es an der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeitdauer, so gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Ist eine tägliche Mindestarbeitszeit nicht vereinbart, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden zu beschäftigen.

8. Ist es zwingend erforderlich, daß die wöchentliche Mindestarbeitszeit jede Woche erfüllt wird?
Nein. Nach überwiegender Auffassung ist es zulässig, dass ein Arbeitnehmer nicht in jeder Woche genauso viele Stunden arbeitet wie im Vertrag festgelegt ist.
Ansonsten wäre eine Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht erreichbar. Es ist daher zulässig, Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitszeitdefizite aufkommen zu lassen.
Erforderlich ist es dann aber, einen Ausgleichszeitraum zu bestimmen innerhalb dessen die vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit durchschnittlich erreicht werden muss. Auch hier gilt: Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.

9. Ist es zulässig, eine Jahresarbeitszeit zu vereinbaren?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zulässig, eine Jahresarbeitszeit zu vereinbaren.

10. Muss ein Abruf von Arbeit mit einer bestimmten Frist angekündigt werden?
Ja. Abrufarbeit muss mit einer Frist von mindestens 4 Tagen im Voraus angekündigt werden.(Dies gilt übrigens auch für jede Änderung des Dienstplanes!)

11. Gibt es weitere Einschränkungen beim Abruf von Arbeit?
Ja. Bei jedem Abruf von Arbeit sind die Grundsätze des billigen Ermessens zu berücksichtigen. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers mit den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen und gleichermaßen zu berücksichtigen.

12. Und wie immer, gilt auch hier
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage.
Betriebsverfassungsgesetz - §87 Abs.1, Ziff. 2


Quelle: DGB, ver.di, wikipedia 
  

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